Allgemeine Geschäftsbedingungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge der UP Transfer GmbH



Stand: 25.05.2000

 
1.    Allgemeines

1.1    Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

1.2    Bei Änderungswünschen des AG, die mit Mehraufwendungen für die UP TRANSFER GmbH verbunden sind, bedarf es einer von beiden Partnern unterzeichneten Vereinbarung.


2.    Vergütung

2.1    Die Vergütung ist ein Festpreis, es sei denn, die UP TRANSFER GmbH und AG haben etwas anderes vereinbart.

2.2    Die im Angebot genannte Vergütung enthält z. Z. Umsatzsteuerbeträge nur insoweit, als dem Umsatzsteuergesetz unterliegende Fremdleistungen kalkuliert sind. Sie gilt zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer als vereinbart, sofern die UP TRANSFER GmbH umsatzsteuerpflichtig werden sollte.

2.3    Die Vergütung ist vom AG innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Zahlungsanforderung der UP TRANSFER GmbH auf das darin bezeichnete Konto unter Angabe der darin bezeichneten Rechnungsnummer ohne Abzug zu überweisen. 30% des Kostenbeitrages sind mit Beginn der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (FuE-Arbeiten) zu zahlen, der Rest nach erbrachter Leistung.

2.4    Für den Fall des Zahlungsverzuges ist die UP TRANSFER GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 v. H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie Ersatz des sonst nachweisbaren Verzugsschadens zu fordern.


3.    Nutzungsrechte an den Forschungs- und Entwicklungsergebnissen (FuE-Ergebnissen)

3.1    FuE-Ergebnisse werden dem AG entsprechend dem Angebot der UP TRANSFER GmbH zur Verfügung gestellt. An allen aus der Durchführung der vereinbarten FuE-Arbeiten resultierenden Urheberrechten, Erfindungen, wissenschaftlichen Erfahrungen und Kenntnissen einschließlich der erstellten Berichte und Unterlagen erhält der AG ein nichtausschließliches, übertragbares und unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten. Erfindungen, die bei der Durchführung der FuE-Arbeiten entstehen, wird die UP TRANSFER GmbH dem AG unverzüglich mitteilen.

3.2    Auf Verlangen erhält der AG anstelle des Rechts in 3.1 an den entstandenen Erfindungen ein ausschließliches Nutzungsrecht. In diesem Fall behält die UP TRANSFER GmbH ein nichtausschließliches Nutzungsrecht für ihre eigenen Zwecke in Forschung und Lehre. Das Verlangen ist spätestens 2 Monate nach Mitteilung der Erfindung schriftlich gegenüber der UP TRANSFER GmbH zu erklären. Erfolgt durch den AG keine Mitteilung innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe eines erfinderischen Ergebnisses, so ist es der UP TRANSFER GmbH bzw. ihren Erfindern freigestellt, auf diese Erfindung in eigenem Namen Schutzrechte anzumelden bzw. mit Dritten zum Schutz und zur Verwertung dieser Erfindung zusammenzuarbeiten.

3.3    Werden bei Erfüllung des Einzelauftrages bereits vorhandene Schutzrechte und/oder Urheberrechte der UP TRANSFER GmbH verwandt und sind diese zur Verwertung des FuE-Ergebnisses durch den AG notwendig, so erhält der AG daran ein nichtausschließliches Nutzungsrecht, soweit keine anderweitigen Verpflichtungen der UP TRANSFER GmbH entgegenstehen.


4.    Abnahme und Eigentumsvorbehalt

4.1    Soweit das FuE-Ergebnis in Form von Apparaten, Prototypen oder anderen abnahmefähigen Leistungen besteht, erfolgt die Abnahme möglichst unter Fertigung eines kurzen Protokolls. Ort der Abnahme ist Potsdam. Erfolgt trotz Aufforderung der UP TRANSFER GmbH keine Abnahme, so gilt das FuE-Ergebnis sechs Wochen nach Übergabe als abgenommen.

4.2    Der AG erwirbt Eigentum und Nutzungsrechte an dem FuE-Ergebnis mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Das Eigentum der UP TRANSFER GmbH darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.


5.    Gewährleistung und Haftung

5.1    Die UP TRANSFER GmbH gewährleistet die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Erbringung der vereinbarten Leistungen mit qualifiziertem Personal, nicht aber das tatsächliche Erreichen des Forschungs- und Entwicklungszieles.

5.2    Die Gewährleistungsfrist wird begrenzt auf 6 Monate nach Übergabe des FuE-Ergebnisses.

5.3    Die UP TRANSFER GmbH haftet nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln.

5.4    Für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und sonstige Mangelfolgeschäden (auch Produkthaftung) wird keine Haftung übernommen.

5.5    Eine Haftung für entgegenstehende Schutzrechte Dritter, die durch Nutzung des FuE-Ergebnisses verletzt werden könnten, wird nicht übernommen. Die UP TRANSFER GmbH wird den AG unverzüglich benachrichtigen, wenn ihr derartige Schutzrechte Dritter bekannt werden.


6.    Veröffentlichung

Die UP TRANSFER GmbH ist berechtigt die FuE-Ergebnisse, die bei Bearbeitung des Projektes anfallen, in wissenschaftlich üblicher Form zu veröffentlichen und im Rahmen von Forschung und Lehre sowie zum Erwerb akademischer Grade unentgeltlich zu nutzen. In Veröffentlichungen des AG ist auf die Autoren der wissenschaftlichen Ergebnisse sowie auf die UP TRANSFER GmbH, in Veröffentlichungen der UP TRANSFER GmbH auf die Finanzierung des Vorhabens mit den Mitteln des AG, hinzuweisen.


7.    Geheimhaltung

Die Partner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vereinbarung gegenseitig zur Kenntnis gebrachten und geheimhaltungspflichtigen Informationen technischer oder geschäftlicher Art vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung des jeweils anderen Partners Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt solange und soweit die Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind, oder der betreffende Vertragspartner schriftlich auf die vertrauliche Behandlung verzichtet hat.


8.    Kündigung

Eine Kündigung der Vereinbarung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich, durch eingeschriebenen Brief, zu erfolgen. In diesem Falle ist der AG verpflichtet, die der UP TRANSFER GmbH bis zum Kündigungszeitpunkt entstandenen Kosten sowie bereits eingegangene Verbindlichkeiten zu übernehmen.

Die UP TRANSFER GmbH ist verpflichtet, die bis zur Kündigung vorliegenden FuE-Ergebnisse dem AG innerhalb von 4 Wochen zu übergeben.


9.    Sonstiges

9.1    Beide Partner werden sich bemühen, alle Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln.

9.2    Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Potsdam.

9.3    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.4    Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.